BGH - Urteil vom 09.11.2017
IX ZR 270/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 665; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 105
DB 2018, 248
DStR 2018, 319
DStRE 2018, 1210
MDR 2018, 237
NJW 2018, 541
VersR 2018, 224
WM 2018, 1944
ZInsO 2018, 86
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1944/15
OLG Nürnberg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 688/16

Schadenersatzbegehren des Mandanten wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem Rechtsberatungsvertrag; Versehentliche Übermittlung einer für den Mandanten gefertigten Selbstanzeige der Finanzverwaltung durch den rechtlichen Berater ohne vorherige Abstimmung; Festgesetzte Steuerpflicht als ersatzfähiger Schaden

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 270/16

DRsp Nr. 2018/271

Schadenersatzbegehren des Mandanten wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem Rechtsberatungsvertrag; Versehentliche Übermittlung einer für den Mandanten gefertigten Selbstanzeige der Finanzverwaltung durch den rechtlichen Berater ohne vorherige Abstimmung; Festgesetzte Steuerpflicht als ersatzfähiger Schaden

Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 665; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand