BGH - Beschluss vom 13.09.2016
VI ZR 377/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1; StVG § 7; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
MDR 2017, 138
MDR 2017, 168
NJW-RR 2017, 535
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 140/08
OLG Frankfurt/Main, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 15/09

Schadenersatzbegehren eines Unfallgeschädigten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers; Gerichtlicher Hinweis bzgl. der Abstellung auf einen nicht vorgetragenen und nicht erörterten tatsächlichen Umstand für die Ermittlung und Schätzung der Schadenshöhe

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen VI ZR 377/14

DRsp Nr. 2016/17948

Schadenersatzbegehren eines Unfallgeschädigten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers; Gerichtlicher Hinweis bzgl. der Abstellung auf einen nicht vorgetragenen und nicht erörterten tatsächlichen Umstand für die Ermittlung und Schätzung der Schadenshöhe

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge Ziff. 1 und 2 der Klägerin in Höhe von 182.001,86 € (Antrag Ziff. 1) und von 180.362,72 € (Antrag Ziff. 2) abgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 1.556.528,87 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 474.189,60 €, auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 1.082.339, 27 €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 843 Abs. 1; StVG § 7; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 287; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

I.