OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1993
27 U 165/93
Normen:
BGB §§ 249 254 276 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/59
r+s 1994, 177
SP 1994, 118

Schadenminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei Mietwagenanmietung

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 27 U 165/93

DRsp Nr. 1995/1598

Schadenminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei Mietwagenanmietung

Der vom unfallbedingten Ausfall seines Kraftfahrzeugs Betroffene verletzt seine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er versäumt, "den marktüblichen allgemeinen Kostenrahmen für die mehrwöchige Inanspruchnahme eines Mietwagens auszuloten". Eine etwaige Informationspflichtverletzung durch den Kfz-Vermieter ist für das Haftpflichtverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB §§ 249 254 276 ;

Hinweise:

Hinweis:

Keine Chance für eine den Geschädigten entlastende Direkt-Auseinandersetzung zwischen Versicherer und Vermieter auf die Klage des Geschädigten hin; vgl. dazu vorstehend ES Kfz-Schaden D-1/58 mit Hinweis. Ähnlich ein anderer Senat des OLG Hamm (Urteil - 9 U 210/93 - 18.2.1994, in BB 1994, 1040 = r+s 1994, 177).