BGH - Urteil vom 12.07.2005
VI ZR 132/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2211
BGHReport 2005, 1517
BGHZ 163, 362
DAR 2005, 617
JR 2007, 334
MDR 2006, 148
NJW 2005, 3134
NZV 2005, 571
VRS 109, 401
VersR 2005, 1448
ZGS 2005, 403
ZIP 2005, 2024
zfs 2005, 600
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.04.2004
AG Homburg-Saar, vom 25.07.2003

Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

BGH, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen VI ZR 132/04

DRsp Nr. 2005/16645

Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

»Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2002, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer voll einzustehen hat, anrechnen lassen muß.

An dem Fahrzeug trat wirtschaftlicher Totalschaden ein. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige wies in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 einen Restwert von 1.065 EUR aus. Dies entsprach dem Angebot eines in der Nähe der tschechischen Grenze ansässigen Restwerthändlers, das der Sachverständige über das Internet recherchiert hatte.