BGH - Urteil vom 07.03.1978
VI ZR 237/76
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1978, 831
DAR 1978, 281
DB 1978, 2359
DRsp I(123)216a-b
ES Kfz-Schaden B-1/10
JR 1978, 371
MDR 1978, 827
NJW 1978, 1373
VRS 55, 5
VersR 1978, 664
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Schadensberechnung bei Totalschaden

BGH, Urteil vom 07.03.1978 - Aktenzeichen VI ZR 237/76

DRsp Nr. 1994/1442

Schadensberechnung bei Totalschaden

»Wird bei Totalschaden eines Kraftfahrzeugs der Schadensberechnung der Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen (Wiederbeschaffungswert) zugrunde gelegt, so ist in der Regel nicht auch noch ein »Zweithandzuschlag« zu gewähren.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Kfz ist der Preis, den der Geschädigte aufwenden muß, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen nach gründlicher technischer Überprüfung (u.U. mit Werkstattgarantie) zu erwerben ...; er soll einen wirtschaftlich gleichwertigen Ersatz erhalten, der den Sachwertverlust ausgleicht. Der Wiederbeschaffungswert im eigentlichen Sinne erfaßt aber nicht auch den Schaden, der dem Geschädigten entstehen kann, wenn er bei einem (eventuellen) Wiederverkauf des Ersatzwagens deshalb einen geringeren Preis erzielt, weil es sich bei einem gebraucht gekauften Fahrzeug dann notwendigerweise stets um einen Zweithandwagen handelt. ...