Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines Leasing-Vertrages vom 26. Mai 1989 einen BMW 320 i zur privaten Verwendung für die Dauer von 24 Monaten mit einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km zu monatlichen Leasingraten von 608 DM netto (= 693,12 DM inklusive Umsatzsteuer). Vereinbarungsgemäß leistete der Beklagte zu Vertragsbeginn eine Leasing-Sonderzahlung von netto 9.078,95 DM. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sollte das Fahrzeug nach vertragsgemäßem Ablauf der Leasingzeit zurückgegeben werden und eine Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer unter Ausgleich der Mehr- bzw. Minder-Kilometer mit jeweils 12,42 Pfennigen erfolgen.
Auf der Vorderseite des von der Klägerin gestellten, formularmäßig abgefaßten Leasingvertrages ist im unteren Drittel folgende Regelung enthalten:
"1. ...
2. Ist Restwertabrechnung vereinbart, garantiert der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert von DM ... zuzüglich Mehrwertsteuer.
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