BGH - Urteil vom 11.01.1995
VIII ZR 61/94
Normen:
BGB §§ 249, 535 ;
Fundstellen:
BB 1995, 428
BGHR BGB § 249 Leasingsonderzahlung 1
BGHR BGB § 535 Leasing 20
DB 1995, 467
DRsp I(133)549c
NJW 1995, 954
NWB 1995, F. 1, 71
NZV 1995, 182
ZIP 1995, 286
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der geleisteten Sonderzahlung

BGH, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 61/94

DRsp Nr. 1995/3039

Schadensberechnung nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages; Behandlung der geleisteten Sonderzahlung

»Bei der konkreten Schadensberechnung nach einer vom Leasingnehmer veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages ist die geleistete Sonderzahlung in vollem Umfang als Teil des Amortisationsanspruches des Leasinggebers zu behandeln.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 535 ;

Tatbestand:

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines Leasing-Vertrages vom 26. Mai 1989 einen BMW 320 i zur privaten Verwendung für die Dauer von 24 Monaten mit einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km zu monatlichen Leasingraten von 608 DM netto (= 693,12 DM inklusive Umsatzsteuer). Vereinbarungsgemäß leistete der Beklagte zu Vertragsbeginn eine Leasing-Sonderzahlung von netto 9.078,95 DM. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sollte das Fahrzeug nach vertragsgemäßem Ablauf der Leasingzeit zurückgegeben werden und eine Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer unter Ausgleich der Mehr- bzw. Minder-Kilometer mit jeweils 12,42 Pfennigen erfolgen.

Auf der Vorderseite des von der Klägerin gestellten, formularmäßig abgefaßten Leasingvertrages ist im unteren Drittel folgende Regelung enthalten:

"1. ...

2. Ist Restwertabrechnung vereinbart, garantiert der Leasingnehmer den kalkulierten Restwert von DM ... zuzüglich Mehrwertsteuer.