OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.1995 24 U 311/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/148
MedR 1995, 275
NJW-RR 1995, 1048
OLGReport-Frankfurt 1995, 90
VersR 1996, 101
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 642/89
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei unterlassener Kenntnisnahme eines histologischen Befundes in der Gynäkologie
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen 24 U 311/93
DRsp Nr. 1996/792
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei unterlassener Kenntnisnahme eines histologischen Befundes in der Gynäkologie
1. DM 8000,-- Schmerzensgeld für Frau aus Arzthaftung (Gynäkologie, Chirurgie). Zweimaliger operativer Eingriff, gemäßigte Schmerzen über 2 Wochen, 3-4 Wochen allgemeine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Der zwar lege artis durchgeführte ärztliche Eingriff war nicht vor der Einwilligung mangels ausreichender Aufklärung gedeckt. Notwendig ist die Aufklärung des Patienten u.a. über die Zuverlässigkeit seiner Diagnose (Grad der Sicherheit/Vermutung). 2. Grob nachlässige Nachbetreuung durch Nichtzurkenntnisnahme eines histologischen Untersuchungsbefundes bei nicht unter vollständiger Sichtkontrolle durchgeführter Operation (Ausräumung einer Schwangerschaft).3. Rät der Arzt der Patientin zur Operation und legt er diesem Rat den Hinweis auf eine bestimmte Indikation zugrunde, so ist die von der Patientin erteilte Einwilligung unwirksam, sofern der ärztliche Rat nicht dem Stande der Wissenschaft entsprechend diagnostisch abgesichert war. 4. Zu den Pflichten des Operateurs bei der Einholung und Verwertung histologischer Erkenntnisse ("Fristen Kontrolle").
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ;
Gründe:
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