OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.02.2022
4 U 94/21, 5 O 149/20
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 149/20

Schadensersatz auf Grund eines VerkehrsunfallsWesentlicher VerfahrensfehlerVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTiefe der Vortragslast einer klagenden ParteiBeseitigte Vorschäden

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 4 U 94/21, 5 O 149/20

DRsp Nr. 2022/7678

Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls Wesentlicher Verfahrensfehler Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Tiefe der Vortragslast einer klagenden Partei Beseitigte Vorschäden

1. Ist bei im Raum stehender Unfallmanipulation sowohl zum streitigen Haftungsgrund als auch zur ebenfalls streitigen Haftungshöhe eine Beweisaufnahme geboten, ist es im Blick auf die strengen Anforderungen an den Vollbeweis im Allgemeinen zweckmäßig, zunächst den Haftungsgrund zu klären. 2. Im Rahmen des § 287 ZPO ist von dem Geschädigten bei - auf der Grundlage seines bestrittenen Sachvortrags - konkret bestimmten, abgegrenzten Vorschäden und behaupteter (vollständiger) Reparatur nicht bereits auf der Darlegungsebene die Vorlage von Rechnungen oder die Darstellung der Einzelschritte der Reparatur bzw. ihrer Ausführung in Übereinstimmung mit früheren gutachterlichen Vorgaben zu verlangen.

I. Auf die Berufung des Klägers werden das am 25.06.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 O 149/20) und das Verfahren aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

II. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;