OLG Thüringen - Urteil vom 05.07.2019
4 U 359/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; VVG § 86; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 309/17

Schadensersatz aus AnwaltshaftungAbsolute Verjährungsfrist für einen AnspruchNotwendige Individualisierung eines GüteantragsKlageeinreichung vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Individualisierung

OLG Thüringen, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 359/18

DRsp Nr. 2020/12742

Schadensersatz aus Anwaltshaftung Absolute Verjährungsfrist für einen Anspruch Notwendige Individualisierung eines Güteantrags Klageeinreichung vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Individualisierung

Bei Klageeinreichung vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Individualisierung eines Güteantrags liegt regelmäßig keine anwaltliche Pflichtverletzung in Bezug auf eine nicht hinreichende Individualisierung des Streitgegenstands vor.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.04.2018, Az. 3 O 309/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; VVG § 86; BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.