Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten oder aber, wie die Beklagten meinen, nur auf Totalschadensbasis abrechnen darf.
Die Klägerin hat ihren PKW überwiegend in Eigenregie repariert. Einige unfallbeschädigte Teile, u.a. den Wasserkühler, das Lenkrad und die vorderen Sicherheitsgurte, hat sie nicht ausgetauscht.
Das Landgericht hat angenommen, das Fahrzeug sei nicht fachgerecht repariert worden. Deshalb komme eine Abrechnung auf der Grundlage der höheren Reparaturkosten nicht in Betracht.
Das OLG ist dem gefolgt.
I.
Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVG zu.
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