BGH vom 25.01.1966
VI ZR 189/64
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
BB 1966, 306
DAR 1966, 99
DB 1966, 414
DRsp I(123)106a-b
ES Kfz-Schaden A-1/3
MDR 1966, 491
VRS 30, 253
VersR 1966, 489

Schadensersatz bei erheblicher Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

BGH, vom 25.01.1966 - Aktenzeichen VI ZR 189/64

DRsp Nr. 1994/1478

Schadensersatz bei erheblicher Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

»Zur Frage, ob der Eigentümer eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs dessen Reparatur ablehnen und dem Schädiger die Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Rechnung stellen darf.«

Normenkette:

BGB § 249;

Sachverhaltsdaten:

Zur Unfallzeit fast neuwertiger Pkw (Betriebsleistung um 55.000 km, Anschaffungspreis 24.000 DM); erhebliche Beschädigungen durch Zusammenstoß. Der Geschädigte machte geltend: es sei nicht möglich gewesen, durch eine Reparatur die frühere Betriebssicherheit wiederherzustellen; da er für seine Reisezwecke auf einen absolut fahrsicheren Wagen angewiesen sei, habe er einen neuen Wagen eines ähnlichen Typs gekauft und es abgelehnt, sich auf eine Reparatur des beschädigten Pkw einzulassen.