AG Mettmann, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 276/11
LG Wuppertal, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 102/12
Schadensersatz bei fehlender Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden
BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen IV ZR 409/12
DRsp Nr. 2014/3783
Schadensersatz bei fehlender Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird gemäß § 552aZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
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