LG Dortmund - Urteil vom 14.11.2007
21 O 62/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;

Schadensersatz für unfallbedingt entgangene Eigenleistungen; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 21 O 62/07

DRsp Nr. 2009/8278

Schadensersatz für unfallbedingt entgangene Eigenleistungen; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zwar kann bei unfallbedingt entgangenen Eigenleistungen (Bauarbeiten) ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bestehen, wenn der Geschädigte Lohnkosten für die Beschäftigung anderer Arbeitskräfte aufwendet, weil ihm Eigenleistungen bei einem Hausbau nicht mehr möglich waren; dieser Anspruch entsteht allerdings nicht bereits mit der Notwendigkeit der Einstellung von Fremdkräften, sondern erst mit der tatsächlich erfolgten Einstellung dieser Ersatzkräfte. 2. 3000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Distorsion des rechten Daumens erlitt, wobei der Heilungsprozess des vorgeschädigten Daumens (Rheuma) acht Monate in Anspruch nahm.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand: