OLG Köln - Urteil vom 23.05.2019
24 U 122/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; HGB § 128; VVG § 86; ARB (2010) § 17 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 407/17

Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen vorsätzlich sittenwidriger SchädigungBewertung der Pflichten eines RechtsanwaltsWählen des sichersten WegesAufklärung über das ProzessrisikoForderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 24 U 122/18

DRsp Nr. 2019/9218

Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts Wählen des sichersten Weges Aufklärung über das Prozessrisiko Forderungsübergang auf eine Rechtsschutzversicherung

1. Der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts ist der Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; in diesem Rahmen muss der Rechtsanwalt die rechtlichen Interessen des Mandanten in jeder Richtung umfassend wahrnehmen und sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen des Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, tunlichst vermeidet. 2. Sind mehrere Wege möglich, um einen erstrebten Erfolg zu erreichen, ist vom Anwalt der sicherste Weg zu wählen. 3. Die Aufklärung über das Prozessrisiko obliegt dem Anwalt ausschließlich gegenüber seinem Mandanten und nicht gegenüber dessen Rechtsschutzversicherung.4. Sofern allerdings die Rechtsschutzversicherung für den Prozess ihres Versicherungsnehmers Kosten übernommen hat, geht dessen Ersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit auf sie über (§ 86 VVG bzw. § 17 Abs. 9 ARB 2010).