OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2005
13 U 11/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823; BGB §§ 249 ff.;

Schadensersatz nach einem UnfallAnrechnung eines MitverursachungsanteilsBemessungskriterien für Schmerzensgeld

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 13 U 11/05

DRsp Nr. 2020/14333

Schadensersatz nach einem Unfall Anrechnung eines Mitverursachungsanteils Bemessungskriterien für Schmerzensgeld

Entscheidend bei der Schmerzensgeldbemessung sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen; Leiden und Schmerzen müssen anhand medizinischer Fakten objektiviert werden.

Tenor

auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers das am 06.01.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und neugefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.385,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 des immateriellen und materiellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 12.12.2002 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823; BGB §§ 249 ff.;
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