OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2020
7 U 22/19
Normen:
StVG § 18 Abs. 1; StVG § 11 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 342/18

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBerücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse der Unfallparteien bei der Bemessung von Schmerzensgeld

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 22/19

DRsp Nr. 2020/17221

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse der Unfallparteien bei der Bemessung von Schmerzensgeld

Zur Berücksichtigung besonders guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers bei der Bemessung des wegen eines Verkehrsunfalls zuzuerkennenden Schmerzensgeldes

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 8 O 342/18) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

StVG § 18 Abs. 1; StVG § 11 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH mit einem Bruttoverdienst von 555.555,01 Euro im Jahr 2015. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke D.