OLG Köln - Urteil vom 27.03.1996
13 U 165/94
Normen:
StVG § 7 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; PflVG § 3;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 274/93

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBerücksichtigung einer MitverschuldensquoteVerletzung der doppelten Rückschaupflicht

OLG Köln, Urteil vom 27.03.1996 - Aktenzeichen 13 U 165/94

DRsp Nr. 2020/14492

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote Verletzung der doppelten Rückschaupflicht

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 1 Juni 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 0 174/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 279,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 10.391,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1993 zu zahlen.

Die weitergehende bezifferte Widerklage auf materiellen Schadensersatz wird abgewiesen.

3.

Die Schmerzensgeldklage des Beklagten zu 1. gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1. von einem Drittel gerechtfertigt.

4.