Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 1 Juni 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 2 0 174/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1.Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 279,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1993 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. 10.391,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1993 zu zahlen.
Die weitergehende bezifferte Widerklage auf materiellen Schadensersatz wird abgewiesen.
3.Die Schmerzensgeldklage des Beklagten zu 1. gegen den Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Beklagten zu 1. von einem Drittel gerechtfertigt.
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