SchlHOLG - Urteil vom 30.03.2022
7 U 139/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 839; BGB §§ 249 ff.; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.07.2020

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBerücksichtigung eines MitverschuldensBetriebsgefahr eines geparkten FahrzeugsBehinderndes Parken

SchlHOLG, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 7 U 139/20

DRsp Nr. 2022/8094

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Berücksichtigung eines Mitverschuldens Betriebsgefahr eines geparkten Fahrzeugs Behinderndes Parken

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 979,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2018 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 44 % und die Beklagte 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 839; BGB §§ 249 ff.; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 21. Juni 2018 in X ereignete.

1. 2.