OLG München - Endurteil vom 17.09.2019
24 U 3917/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 1927/16

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallEinrede der VerjährungBefristeter Verzicht auf eine Verjährungseinrede

OLG München, Endurteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 24 U 3917/18

DRsp Nr. 2022/9941

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Einrede der Verjährung Befristeter Verzicht auf eine Verjährungseinrede

Keine freie Widerruflichkeit des befristeten Verzichts auf die Einrede der Verjährung nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Verjährungsrecht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 08.10.2018, Az. 33 O 1927/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2016 zu bezahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 12.10.2012 in M., Kreuzungsbereich B 472/N. Straße, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem gegen sie gerichteten Anspruch ihres Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 46 %, die Beklagte 54 %.

IV. V.