Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2, zugleich als Nebenintervenientin für die Beklagte zu 1, erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren bis spätestens zum 04.02.2022.
I.
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