OLG Hamm - Urteil vom 20.06.1995
27 U 14/94
Normen:
BGB § 823; BGB § 847; StVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 596/92

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallFortbestehende Belastung mit LeasingratenVerpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwertes nach TotalschadenKein zurechenbarer Schaden

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 27 U 14/94

DRsp Nr. 2020/14383

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Fortbestehende Belastung mit Leasingraten Verpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwertes nach Totalschaden Kein zurechenbarer Schaden

Durch eine fortbestehende Belastung mit Leasingraten und durch die Verpflichtung zur sofortigen Ablösung des Restwertes für den Leasingnehmer, dessen Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, ist kein ersatzfähiger, dem Schädiger zurechenbarer Schaden entstanden; ein Leasingnehmer muss die Leasingraten als Teil des mit dem Leasinggeber vertraglich vereinbarten Entgelts und der leasingtypischen Übernahme der Sach- und Preisgefahr ohne Rücksicht auf einen Totalschaden ohnehin bis zum Ablauf des Vertrages zahlen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 1993 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Oktober 1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Verkehrsunfall vom 26. August 1991 auf der Lxxx zwischen xxx und xxx zu ersetzen,