OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2022
9 U 157/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1041
VRS 2022, 139
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 304/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVoraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber verkehrsschwachen GruppenBesonders gefährliche und für ältere Leute schwer handhabbare Verkehrssituation (vorliegend verneint)Grobes Verschulden eines Geschädigten an der Entstehung eines Unfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen 9 U 157/21

DRsp Nr. 2022/6461

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Voraussetzung einer besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber "verkehrsschwachen" Gruppen Besonders gefährliche und für ältere Leute schwer handhabbare Verkehrssituation (vorliegend verneint) Grobes Verschulden eines Geschädigten an der Entstehung eines Unfalls

1. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde, sofern nicht Anzeichen für eine bevorstehende Vorfahrtsverletzung sprechen.2. Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 27.09.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster ist nach dem einstimmigen Votum des Senats offensichtlich aussichtslos. Es ist daher beabsichtigt, diese durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

1.