OLG München - Endurteil vom 22.12.2021
10 U 2299/21
Normen:
StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 714/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallZweite Rückschau unmittelbar vor Einleitung eines AbbiegemanöversMitverschulden bei einem Unfall während eines Überholvorgangs

OLG München, Endurteil vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 10 U 2299/21

DRsp Nr. 2022/1202

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Zweite Rückschau unmittelbar vor Einleitung eines Abbiegemanövers Mitverschulden bei einem Unfall während eines Überholvorgangs

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 23.04.2021 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 16.03.2021 (Az. 31 O 714/20) in Ziffern 1. bis 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 2.979,31 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2792,71 € seit 08.09.2020 und aus weiteren 186,60 € seit 05.12.2020 sowie weitere nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 523,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2020 zu bezahlen.

2

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tagen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 71 % und die Beklagten samtverbindlich 29 %.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 1;

Gründe

A.