OLG Bamberg - Grundurteil vom 17.02.2020
4 U 84/19
Normen:
BGB § 677; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 331/10

Schadensersatz nach einer Notfallbehandlung in einem KlinikumUnterlassene Erhebung eines medizinisch gebotenen BefundesLebensbedrohlicher akuter Verschluss der Arteria basilaris

OLG Bamberg, Grundurteil vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 84/19

DRsp Nr. 2021/7138

Schadensersatz nach einer Notfallbehandlung in einem Klinikum Unterlassene Erhebung eines medizinisch gebotenen Befundes Lebensbedrohlicher akuter Verschluss der Arteria basilaris

1. Die bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten unterlassene Abklärung der aufgrund der Symptomatik gebotenen Differentialdiagnose einer Basilaristhrombose im Wege bildgebender Verfahren stellt einen groben Befunderhebungsfehler dar.2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast für einen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden um, sofern nicht die Behandlerseite nachweist, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist.3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten (hier: intraarterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandard entsprochen hatten, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.