LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2017
1 Sa 29/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 2; BUrlG § 6 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; KSchG § 11 Nr. 1; GewO § 106 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 07.12.2016

Schadensersatz und Abgeltungsanspruch wegen nicht gewährten und genommenen UrlaubsDoppelarbeitsverhältnis und UrlaubsanspruchBerichtigung und Neuformulierung eines Zeugnisses durch das Gericht

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 29/17

DRsp Nr. 2019/11950

Schadensersatz und Abgeltungsanspruch wegen nicht gewährten und genommenen Urlaubs Doppelarbeitsverhältnis und Urlaubsanspruch Berichtigung und Neuformulierung eines Zeugnisses durch das Gericht

1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen noch der tariflichen Befristung. Kann der Ersatzurlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden, ist er bei seiner Beendigung abzugelten. 2. Ist ein Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen und wird dann festgestellt, dass das zuerst begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, liegt ein Doppelarbeitsverhältnis vor. Der Ausschluss des Urlaubs nach § 6 BUrlG gilt für diesen Fall nicht.