OLG Oldenburg - Urteil vom 03.12.1996
5 U 104/96
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1997, 134
NJWE-VHR 1997, 134
NdsRpfl 1997, 117
NdsRpfl 1997, 117
OLGReport-Oldenburg 1997, 67
OLGReport-Oldenburg 1997, 67
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3412/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1996 - Aktenzeichen 5 U 104/96

DRsp Nr. 2007/17100

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie

»1. Vor der operativen Korrektur einer Fehlstellung des Großzehs (Hallux valgus) muß über das Risiko einer (Teil-) Versteifung aufgeklärt werden.2. Wegen einer eingetretener irreparabler Bewegungseinschränkung kommt ein immaterieller Schadensausgleich i.H. von 10000 DM [5000 EUR] einschließlich eines immateriellen Vorbehalts in Betracht.«Die Geschädigte ist im beruflichen wie privaten Bereich eingeschränkt; keine Ausübungen bevorzugter sportlicher Aktivitäten (v. a. Jazz- Tanz, Tennis, Aerobic); sie muß Schuhe mit Abrollhilfe tragen.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle und materielle Schäden im Zusammenhang mit einer operativen Korrektur einer Fehlstellung eines Großzehs.

Am 5.11.1992 operierte der bei dem Beklagten zu 1) beschäftigte Beklagte zu 2) die bei der Klägerin seit ihrer Kindheit bestehende Abknickung der linken Großzehe im Großzehengrundgelenk nach der Kleinzehenseite (Hallux valgus) nach der Methode Kramer. In der Folgezeit trat eine bis heute bestehende Bewegungseinschränkung des Gelenks ein.