Die Klägerin begehrt Ersatz immaterieller Schäden und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle und materielle Schäden im Zusammenhang mit einer operativen Korrektur einer Fehlstellung eines Großzehs.
Am 5.11.1992 operierte der bei dem Beklagten zu 1) beschäftigte Beklagte zu 2) die bei der Klägerin seit ihrer Kindheit bestehende Abknickung der linken Großzehe im Großzehengrundgelenk nach der Kleinzehenseite (Hallux valgus) nach der Methode Kramer. In der Folgezeit trat eine bis heute bestehende Bewegungseinschränkung des Gelenks ein.
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