OLG Oldenburg - Urteil vom 08.02.1994
5 U 120/93
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 08.09.1993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Zahnarzt

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 5 U 120/93

DRsp Nr. 2007/17089

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Zahnarzt

1. Vor Extrahierung eines Weisheitszahns hat der Zahnarzt auf mögliche Komplikationen wie Kieferbruch, Nervenlähmung oder entzündlichen Veränderungen hinzuweisen.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld wegen Unterkieferbruch mit Verletzung des Nervus alveolaris inferior.16 Tage stationäre Behandlung.Kein Gefühllosigkeit im Bereich der linken Wange der Lippen links; eingeschränktes Geschmacksvermögen; Lähmung ist nach außen erkennbar.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche wegen einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung geltend.