OLG Oldenburg - Urteil vom 24.10.1995
5 U 78/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
MedR 1996, 78
MedR 1996, 78
NJWE-VHR 1996, 18
NJWE-VHR 1996, 18
OLGReport-Oldenburg 1995, 305
OLGReport-Oldenburg 1995, 305
VersR 1997, 317
VersR 1997, 317
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3239/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 5 U 78/95

DRsp Nr. 2007/17092

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

»1. Die Indikation zu Thorakotomie (Öffnung der Brusthöhle) zur Sicherung einer computertomographisch und röntgenologisch gestützte Diagnose eines krebsverdächtigen Rundherdes setzt keine weiteren präoperativen Kontrollbefunde voraus.2. Vor der Entfernung eines Lungenlappens bei noch nicht vorliegender histologischer Sicherung eines krebsartigen Prozesses ist eine Schnellschnittuntersuchung geboten.«3. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt wegen voreiliger Entfernung eines Teils der rechten Lungenhälfte bei Unterbleiben der erforderlichen Abklärung durch Schnellschnittuntersuchung nach Verdacht auf Bronchialkarzinom mit einer MdE von 10 % auf Dauer.Gravierenden Dauerschaden; zumindest bei schweren körperlichen Belastungen kommt es zu Funktionseinbußen der Lunge mit spürbarer Beeinträchtigungen der Lebensqualität.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses ... auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung aus Anlass einer Operation am 16.11.1989 in Anspruch.