OLG Oldenburg - Urteil vom 09.07.1996
5 U 143/95
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJWE-VHR 1997, 113
NJWE-VHR 1997, 113
OLGReport-Oldenburg 1997, 101
OLGReport-Oldenburg 1997, 101
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3938/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 5 U 143/95

DRsp Nr. 2007/17098

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

1. Es stellt ärztliche Behandlungsfehler dar, wenna) in Abweichung von der üblichen Technik, wonach die Schere in Längsrichtung der Nerven mit der geringstmöglichen Verletzungsgefahr geführt wird, die Schere quer angesetzt wird;b) ein durchtrennter Nerv nicht unmittelbar nach der Verletzung durch eine (Primär-) Naht versorgt wird.2. »12000 DM [6000 EUR]Schmerzensgeld wegen einer vorwerfbaren Verletzung des Nervus radialis bei einer Unterarmoperation mit anschließender Streckbehinderung und dadurch bedingter Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand.«In ihrem Beruf als Briefsortiererin ist die Geschädigte behindert, da die beiden mittleren Finger nicht aus eigener Kraft aktiv gestreckt werden können und sie deshalb bei der Benutzung der Hand im Wege stehen. Die Geschädigte muß daher die beiden Finger durch Fingerringe mit den noch bewegungsfähigen benachbarten Fingern verbinden.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers und Verletzung der Aufklärungspflicht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.