Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung einer Verletzung des linken Mittelfingers, die er sich bei einem Arbeitsunfall am 9. Juni 1989 mit einer Bohrmaschine zugezogen hat.
Er begab sich in die Praxis für Chirurgie des Beklagten zu 1), wo er von dessen Urlaubsvertreter, dem Beklagten zu 2), behandelt wurde. Der Beklagte zu 2) versorgte die Wunde, indem er sie säuberte, nähte und verband. Er äußerte, die Verletzung sei nicht so schlimm; die Sehne sei nicht durchtrennt. Dies vermerkte der Arzt auch in seinem Bericht an die Berufsgenossenschaft und führte darin aus, die Bewegung sei intakt.
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