OLG Oldenburg - Urteil vom 18.01.1994
5 U 99/93
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 18.06.1993

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.01.1994 - Aktenzeichen 5 U 99/93

DRsp Nr. 2007/17101

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Behandlungsfehler, Chirurgie

1. »Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung einer Verletzung des linken Mittelfingers - Sehnenruptur.«2. 6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld wegen unterlassener Untersuchung und fehlender Behandlung einer schmerzhaften Beugesehnenruptur mit einer MdE von 100 % für 70 Tage.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung einer Verletzung des linken Mittelfingers, die er sich bei einem Arbeitsunfall am 9. Juni 1989 mit einer Bohrmaschine zugezogen hat.

Er begab sich in die Praxis für Chirurgie des Beklagten zu 1), wo er von dessen Urlaubsvertreter, dem Beklagten zu 2), behandelt wurde. Der Beklagte zu 2) versorgte die Wunde, indem er sie säuberte, nähte und verband. Er äußerte, die Verletzung sei nicht so schlimm; die Sehne sei nicht durchtrennt. Dies vermerkte der Arzt auch in seinem Bericht an die Berufsgenossenschaft und führte darin aus, die Bewegung sei intakt.