OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.1995
8 U 59/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1996/35
OLGReport-Düsseldorf 1995, 223
OLGReport-Düsseldorf 1995, 224
OLGReport-Düsseldorf 1995, 224
OLGReport-Düsseldorf 1995, 223
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 373/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 8 U 59/93

DRsp Nr. 2007/17068

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

1. Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn eine Kompressionsfraktur im Bereich der Brustwirbelsäule nicht erkannt und deshalb insoweit fehlerhaft behandelt wird, als weder eine operative Korrektur noch gezielte krankengymnastische Maßnahmen durchgeführt werden.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für knapp 17jährigen Heranwachsenden aus Arzthaftung (Chirurgie) nach Verkehrsunfall.Der Geschädigte wurde im Thoraxbereich durch den Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Möglichkeit einer Wirbelsäulenverletzung wurde dabei trotz dafür sprechender röntgenologischer Anzeichen verkannt.Schadensbild: Kompressionsbruch des 7. Brustwirbelkörpers sowie Deckplatteneindruch des 8. Bruchswirbelkörpers, mäßige Gibbusbildung zwischen dem 6. und 8. Brustwirbelkörper von ca. 10 Grad mit nach hinten offenem Winkel sowie knöchernde Abstützreaktion zwischen dem 6. und 7. Brustwirbeleingetreten war bzw. sich gebildet hatten. Sich kompensierende linksseitige Auswärtsbiegung des 7. Brustwirbels durch rechtsseitige Auswärtsbiegung des 10. Brustwirbels, geringfügige Verdrehung der Dornfortsätze des 4. bis 8. Brustwirbelkörpers. Mangelnde diagnostische Abklärung.