OLG Köln - Urteil vom 19.06.1996
5 U 10/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 840 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
MedR 1997, 116
MedR 1997, 116
NJWE-VHR 1997, 66
NJWE-VHR 1997, 66
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 595/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

OLG Köln, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 5 U 10/96

DRsp Nr. 2007/17086

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Chirurgie

»1. Bei der operativen Entfernung der Gallenblase muß der Chirurg sicherstellen, daß der zu durchtrennende Ductus cysticus sowie der Hauptgallengang eindeutig und zweifelsfrei identifiziert sind, bevor der entscheidende Schnitt getan wird. Dies gilt insbesondere bei miteinander verklebten Strukturen im Bereich von Hauptgallengang und Ductus cysticus. Ist eine eindeutige Identifizierung aufgrund der obwaltenden anatomischen Gegebenheiten nicht möglich, so muß der laparoskopisch begonnene Eingriff gestoppt und auf die offene Operationsmethode umgestiegen werden.2. Bei einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Durchtrennung des Hauptgallengangs und eines weiteren Lecks in dessen lebernahem Bereich mit der Folge einer hochgradigen Stenose und der Notwendigkeit mehrmaliger stationärer Behandlungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM [15000 EUR] gerechtfertigt.«Mehrfache stationäre Behandlung mit Operationen.Die Klägerin muss mit einem lebensbedrohlichen Risiko leben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 § 840 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe: