OLG Oldenburg - Urteil vom 03.12.1991
5 U 25/91
Normen:
BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2352
VersR 1993, 753
VersR 1993, 753

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Geburtshilfe, Berechnung einer Mehrbedarfsrente

OLG Oldenburg, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 5 U 25/91

DRsp Nr. 1996/1362

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Geburtshilfe, Berechnung einer Mehrbedarfsrente

1. Es kann einen schweren, zur Beweislastumkehr führenden Behandlungsfehler darstellen, wenn um 15.30 Uhr die sofortige Beendigung der Geburt durch Vakuumextraktion angezeigt wird, der Arzt sie jedoch erst gegen 16.30 Uhr vornimmt.2. Zur Berechnung des Mehrbedarfs für ein geistig und körperlich behindertes Kind (hier: 4.500 DM).3. 200000 DM [100000 EUR] Schmerzensgeld für ein 10-jähriges Mädchen wegen Hirnschädigung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers während des Geburtsvorgangs mit auftretender psychomotorischer Entwicklungsretardierung mit zerebralen Bewegungsstörungen, zerebralen Krampfanfällen sowie Einwärtsschielen sowie Defekt der oberen Luftwege.Das Mädchen bedarf rund um die Uhr der Pflege und Beaufsichtigung.

Normenkette:

BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

1. Es kann einen schweren, zur Beweislastumkehr führenden Behandlungsfehler darstellen, wenn um 15.30 Uhr die sofortige Beendigung der Geburt durch Vakuumextraktion angezeigt wird, der Arzt sie jedoch erst gegen 16.30 Uhr vornimmt.

2. Zur Berechnung des Mehrbedarf für ein geistig und körperlich behindertes Kind.

Hinweise: