AG Hagen - Urteil vom 16.12.1994
15 C 61/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, HNO-Arzt

AG Hagen, Urteil vom 16.12.1994 - Aktenzeichen 15 C 61/94

DRsp Nr. 2007/16987

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, HNO-Arzt

1. Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn ein HNO-Arzt bei einer Nasen-Operation in der Operationswunde eine Tamponade zurückläßt.2. 4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für Schmerzen von über einem Monat sowie eine weitere Operation nach Zurücklassen einer Tamponade bei einer Nasen-Operation.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten, der niedergelassener Hals-Nasen-Ohren-Arzt ist, aus einer Operation auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch.

Am 01.03.1993 führte der Beklagte bei dem Kläger eine ambulante Nasenoperation durch. Bei der Operation wurden auch Tamponaden verwendet, die grundsätzlich nach der Operation zu entfernen waren.

Nach diesem Eingriff stellten sich bei dem Kläger starke Beschwerden ein. Er litt an einer behinderten Nasenatmung, was sich praktisch auswirkte, dass er keine Luft durch die Nase bekam. Außerdem hatte er stets den Eindruck, er würde schrecklich stinken. Des Weiteren tränten die Augen des Klägers seit der Operation ständig; er hatte starke Kopfschmerzen und starke Schmerzen im Gesicht.