OLG Oldenburg - Urteil vom 05.07.1994
5 U 14/94
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen der Überweisung an einen anderen Arzt, Zahnarzt

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.07.1994 - Aktenzeichen 5 U 14/94

DRsp Nr. 2007/17090

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen der Überweisung an einen anderen Arzt, Zahnarzt

1. Es stellt einen Behandlungsfehler dar, wenn ein Zahnarzt trotz bestehen bleibender Schmerzen im Kiefergelenk die von ihm begonnene Schienenbehandlung ohne weitere diagnostische Maßnahmen fortgesetzt und die Patientin nicht einem anderen Arzt überweist.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld wegen über ein Jahr andauernden Schmerzen im Kiefergelenk.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung.