OLG München - Urteil vom 05.05.1994
1 U 6456/91
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1995/160
OLGReport-München 1994, 133
OLGReport-München 1994, 133
VersR 1994, 1240
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1330/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen von Diagnose und Untersuchung, Allgemeinmedizin

OLG München, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 1 U 6456/91

DRsp Nr. 1996/1247

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Unterlassen von Diagnose und Untersuchung, Allgemeinmedizin

1. Es stellt einen schweren Diagnosefehler dar, wenn es ein Arzt unterläßt, bei einem Patienten, der eine nicht unerhebliche Menge Blut (etwa 1/10 l) ausgehustet hat, die Ursache des Bluthustens gründlich abzuklären, da bei einem Bluthusten solchen Ausmaßes jedenfalls eine Röntgenaufnahme der Lunge zu veranlassen ist. Ergibt sich daraus kein den Bluthusten hinreichend erklärender Grund müssen weitere Untersuchungen erfolgen.2. Wird infolge eines nicht - frühzeitig - erkannten Carcinoids eine Entfernung einer Lungenhälfte erforderlich, ist unter Berücksichtigung vorhandener Vorschäden ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM angemessen.3. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für Frau aus Arzthaftung.