AG Mühldorf - Grundurteil vom 01.12.1994
2 C 63/94
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Salmonellenvergiftung durch Gastwirt

AG Mühldorf, Grundurteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 2 C 63/94

DRsp Nr. 2007/17005

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung, Salmonellenvergiftung durch Gastwirt

Dass die Salmonellenerkrankung eine Verletzung der Gesundheit darstellt, ist zweifelsfrei. Ein in Anspruch genommener Gastwirt kann sich nicht darauf berufen, es seien nicht alle an diesem Tag bewirteten Gäste krank geworden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche geltend.

Am 12.09.1992 richtete die Beklagte in dem von ihr betriebenen Gasthaus W. in R. eine Hochzeitsfeier aus, auf der der Kläger als Musiker aufspielte.

Der Kläger behauptet, er habe bei dieser Hochzeitsfeier von den von der Beklagten verabreichten Speisen gegessen und sei anschließend neben anderen 41 Gästen an einer schweren Salmonelleninfektion erkrankt. Aufgrund dieser Vergiftung habe er sich über 3 Monate in ärztliche Behandlung begeben müssen, wobei er über 3 Wochen stationär im Kreiskrankenhaus A. habe verbringen müssen. Die lebensbedrohliche Erkrankung sei mit unerträglichen Schmerzen verbunden gewesen und auch während des Heilungsverlaufs seien schmerzhafte Begleiterscheinungen aufgetreten. Auf das ärztliche Attest des Dr. med. H.D. vom 20.08.1993 wird Bezug genommen.