BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1607
VersR 1978, 630
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung
AG Augsburg, Urteil vom 01.03.1978 - Aktenzeichen 2 C 403/77
DRsp Nr. 1996/2608
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung
2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine Schädelprellung und eine Nasenbeinkontusion mit Hämatomen als Folge von Faustschlägen unter Mitschülern während des Unterrichts.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;