AG Dortmund - Urteil vom 09.06.1994
115 C 452/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Dortmund, Urteil vom 09.06.1994 - Aktenzeichen 115 C 452/94

DRsp Nr. 2007/16975

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld für ein Kind, dem jeweils vorsätzlich Reizgas in die Augen gesprüht wurden. Dadurch erlitt das Kind jeweils beidseitig einen conjunktivaler Reizzustand.Bei der Schmerzensgeldbemessung ist das rohe Verhalten der Beklagten zu berücksichtigen, die die Kinder aus unmittelbarer Nähe völlig überraschend mit Reizgas besprühte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall vom 07.11.1992 gegen 14.05 Uhr auf der B.-Straße in D. in Höhe des Hauses Nr. 22 geltend.

Der Hergang des Vorfalls ist im Einzelnen streitig. Unstreitig ist, dass die Beklagte die Kläger mit Reizgas der Marke Devenol CS in die Augen und ins Gesicht gesprüht hat.