AG Essen - Urteil vom 27.04.1995
23 C 711/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Essen, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 23 C 711/94

DRsp Nr. 2007/16977

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld bei einer linksseitigen Schädelprellung infolge von mehreren Faustschlägen.1 Tag stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Einspruch ist lediglich teilweise begründet.

Aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung des Klägers durch den Beklagten am 14.10.92 steht dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500 DM gemäß §§ 823, 847 BGB zu.