AG Saarbrücken - Urteil vom 18.04.1994
3 C 926/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

AG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.1994 - Aktenzeichen 3 C 926/93

DRsp Nr. 2007/17015

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für multiple Prellungen am linken Hoden, der Nasenwurzel, der linken Tibia und dem linken Unterarm durch Schläge zweier Einbrecher mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Tatbestand:

Am 15.02.1993 versuchten die Beklagten gemeinschaftlich, in das Anwesen N.-Straße 9 in S., das Nachbarhaus des Klägers, einzubrechen. Sie hatten bereits die Kellertür geöffnet und waren im Kellerraum. Der Kläger war durch die Geräusche aufmerksam geworden und hatte sich mit seinem Hund auf das Nachbargrundstück begeben. Er forderte die Beklagten auf, ihr Vorhaben aufzugeben und herauszukommen.