OLG Hamm - (PKH-) Beschluss vom 27.10.1994
6 W 49/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 270/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

OLG Hamm, (PKH-) Beschluss vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 6 W 49/93

DRsp Nr. 2007/17077

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

Mindestens 45000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld bei Durchstich des Dünndarms, Verletzung des Dickdarms, Beschädigung der Harnleiter und Perforierung des Nierenbeckens sowie zahlreiche Messerstiche in Kopf, Hals, Bauch und Hand nachdem der Geschädigte den Täter dabei gestellt hatte, als er ihm die Reifen seines PKW zerstach.Der Täter erhielt eine Haftstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.Dauerschäden: Schmerzen beim Urinieren, Sitzbeschwerden, beginnende Arthrose im Schulter/Armbereich. Verlust des Tastgefühls am rechten Zeigefinger, Narbenbildung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 223 § 224 ;

Gründe:

I.