BGH - Urteil vom 07.02.1995
1 StR 668/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 22 § 23 § 212 ; StPO § 403 § 404 ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3
DAR 1996, 180
MDR 1995, 625
NJW 1995, 1438
VRS 89, 135
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 27.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ks 4/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Tötungsdelikte, Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

BGH, Urteil vom 07.02.1995 - Aktenzeichen 1 StR 668/94

DRsp Nr. 1995/4263

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Tötungsdelikte, Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

1. »Die Verurteilung zu Schmerzensgeld verlangt nicht in jedem Fall die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem.«2. 12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für Mann als Opfer eines versuchten Totschlags (Stich mit einem Butterfly-Messer in die linke Körperseite): Der Stich drang 4 bis 5 cm tief ein, verletzte das Rippenfell und verschiedene Blutgefäße und führte zu massiver Blutansammlung im Rippenfellspalt. Es bestand akute Lebensgefahr, die durch sofortige ärztliche Behandlung gebannt wurde mit einer MdE von 100 % für 60 Tage.18 Tage stationäre Behandlung bei anfänglich bestehender LebensgefahrDer Heilungsverlauf war insgesamt komplikationslos, doch litt der Geschädigte noch zur Zeit der Hauptverhandlung (etwa ein halbes Jahr nach der Tat) unter Beschwerden beim Atmen, weshalb er sich atem- und bewegungstherapeutischen Rehabilitationsmaßnahmen unterzog.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 22 § 23 § 212 ; StPO § 403 § 404 ;

Gründe: