LG Freiburg - Urteil vom 31.05.1996
1 O 38/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 22 § 23 § 211 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Versuchtes Tötungsdelikte

LG Freiburg, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 1 O 38/96

DRsp Nr. 2007/17042

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Versuchtes Tötungsdelikte

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers eines Raubüberfalls durch Schüsse in die Brust.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 22 § 23 § 211 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Opfer eines versuchten Mordes vom Täter Schmerzensgeld.

In der Absicht, den Kläger zu töten, schoss der Beklagte im Rahmen eines geplanten Diebstahls aus unmittelbarer Nähe dem Kläger in die Brust und verletzte ihn lebensgefährlich. Wäre es dem Kläger nicht gelungen, selbst Hilfe herbeizurufen, wäre er an den Schussverletzungen verstorben.

Wegen der Einzelheiten des Tathergangs wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Freiburg - I AK 1/94 - verwiesen (Kopie AS. 29 ff.).

Der Kläger weiß zwar, dass die Beitreibung eines Schmerzensgeldes beim Beklagten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, da der Beklagte mittellos ist und wegen der Tat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verbüßen hat.