Der Kläger verlangt als Opfer eines versuchten Mordes vom Täter Schmerzensgeld.
In der Absicht, den Kläger zu töten, schoss der Beklagte im Rahmen eines geplanten Diebstahls aus unmittelbarer Nähe dem Kläger in die Brust und verletzte ihn lebensgefährlich. Wäre es dem Kläger nicht gelungen, selbst Hilfe herbeizurufen, wäre er an den Schussverletzungen verstorben.
Wegen der Einzelheiten des Tathergangs wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Freiburg - I AK 1/94 - verwiesen (Kopie AS. 29 ff.).
Der Kläger weiß zwar, dass die Beitreibung eines Schmerzensgeldes beim Beklagten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, da der Beklagte mittellos ist und wegen der Tat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verbüßen hat.
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