OLG Celle - Urteil vom 11.09.1996
9 U 43/96
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 215/94

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Unachtsamkeit begangene unerlaubte Handlung, Mitreißen der Begleiterin nach Stolpern

OLG Celle, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 9 U 43/96

DRsp Nr. 2007/17063

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Unachtsamkeit begangene unerlaubte Handlung, Mitreißen der Begleiterin nach Stolpern

1. Wer eine die Stufe, vor der durch einen deutlich sichtbaren Hinweis gewarnt wird und die er schon von früher kennt, infolge einer fahrlässigen Unaufmerksamkeit übersehen hat und deshalb gestolpert ist, haftet dem Anderen, den er mitreißt, und der sich durch einen Sturz verletzt.2. 18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld für eine 83-jährige Frau bei Oberschenkelhalsbruch links mit operativer Versorgung werden. Im Rahmen der Nachbehandlung erlitt sie aufgrund eines Sturzes aus dem Rollstuhl einen Schlüsselbeinbruch links.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz aus den §§ 823 ff., 249 ff. BGB verpflichtet, weil sie den Unfall der Klägerin durch Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) verursacht hat. Auch die Höhe des Schadens hat die Zivilkammer zutreffend ermittelt.

I. Grund des Anspruchs