Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz aus den §§ 823 ff., 249 ff. BGB verpflichtet, weil sie den Unfall der Klägerin durch Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) verursacht hat. Auch die Höhe des Schadens hat die Zivilkammer zutreffend ermittelt.
I. Grund des Anspruchs
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