Mit der Klage macht der Kläger einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend.
Am 11.06.1993 wollte der Kläger im Baumarkt der Beklagten in V. für seinen Gartenteich eine Folie kaufen. Die Teichfolien werden in diesem Baumarkt auf Rollen aufbewahrt, welche aufgehängt sind. Als ein Mitarbeiter der Beklagten die Teichfolie von der Rolle abziehen wollte, löste sich diese Rolle aus der Verankerung und fiel auf den Fuß des Klägers. Dabei erlitt der Kläger eine Metatarsale-II-Schaftfraktur des rechten Fußes.
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