AG Villingen-Schwenningen - Urteil vom 19.07.1995
6 C 419/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 6 C 419/94

DRsp Nr. 2007/17021

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld wegen einer Schaftfraktur des linken Beins, zu der es beim Abrollen von zu erwerbender Teichfolie kam, als die Rolle sich aus ihrer Verankerung löste und auf den Fuß des Klägers fiel. MdE von 100 % für 60 Tage.26 Tage Tragen einer Unterschenkelgipsschiene und 13 Tage Tragen eines Gipsstiefels.Ein bereits gebuchter 14-tägiger Urlaub mußte storniert werden, da der Kläger mit einem Gipsfuß keinen Badeurlaub machen kann.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Mit der Klage macht der Kläger einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch geltend.

Am 11.06.1993 wollte der Kläger im Baumarkt der Beklagten in V. für seinen Gartenteich eine Folie kaufen. Die Teichfolien werden in diesem Baumarkt auf Rollen aufbewahrt, welche aufgehängt sind. Als ein Mitarbeiter der Beklagten die Teichfolie von der Rolle abziehen wollte, löste sich diese Rolle aus der Verankerung und fiel auf den Fuß des Klägers. Dabei erlitt der Kläger eine Metatarsale-II-Schaftfraktur des rechten Fußes.