OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.1994
1 U 168/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 222/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 1 U 168/92

DRsp Nr. 2007/17074

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für ein neunjähriges Mädchen, das in einen nicht abgesicherten Kanalschacht (2,5 Meter) fiel, bei Kopfplatzwunde am Hinterhaupt, multiplen Prellungen, Hämatomen und Schürfwunden an beiden Kniegelenken, beiden Handgelenken, Ellenbogen, beiden Oberarmen, am Schlüsselbein und am Jochbein.Schmerzensgelderhöhend wirkte sich das besondere Verschulden der den Schacht geöffnet haltenden Feuerwehr aus.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe: