LG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2003
13 O 306/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 229 § 315b ;
Fundstellen:
SP 2003, 235

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die - vorsätzliche - Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 13 O 306/00

DRsp Nr. 2007/17413

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die - vorsätzliche - Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus einem - vorsätzlich herbeigeführten - Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit schmalem akuten subduralem Hämatom rechts, frontal und im Mittelspalt sowie eine diffuse axonale Schädigung des Mittelhirns bei persistierendem Mittelhirnsyndrom 99 Tage stationäre Behandlung in verschiedenen Krankenhäusern bei anfänglichem Koma; anschließend 66 Tage ambulante Behandlung. Schwere neuro-kognitive Defizite in den Bereichen Konzentration, Aufmerksamkeit, Kurz- und Langzeitgedächtnis, Visuo-Konstruktion, Rechenfertigkeit und komplexe Informationsverarbeitung und -geschwindigkeit als Dauerfolgen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war neben den beträchtlichen und dauerhaften Auswirkungen, die der Geschädigte hinnehmen muss, auch zu berücksichtigen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Anders als bei einem herkömmlichen Verkehrsunfall kommt der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes vorliegend eine beachtliche Bedeutung zu.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StGB § 229 § 315b ;

Tatbestand: