OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.03.1992
9 U 189/91
Normen:
BGB § 249 § 254 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB §§ 249 843 Abs. 1 § 847 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 391
DfS Nr. 1997/292
SP 1993, 381

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen 9 U 189/91

DRsp Nr. 1994/11305

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Bei unfallbedingten Pkw-Fahrten sind bei einem Ford-Escort pro km 0,465 DM zu berechnen.2. Wenn ein Verletzter Hausarbeit nicht durch eine Haushälterin, sondern durch seine Lebensgefährtin erledigen läßt, kann diesem dem Schädiger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zugute kommen.3. 46000 DM [23000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Bundeswehrangehörigen aus Verkehrsunfall für Amputation des linken Unterschenkels ca. 13 cm unter dem Knie.120 Tage stationäre Behandlung mit drei Operationen.