KG - Urteil vom 12.01.1989
12 U 2007/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2238
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 391/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

KG, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen 12 U 2007/88

DRsp Nr. 1996/568

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld für Kosmetikberaterin aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % wegen Platzwunde am Hinterkopf, Gehirnerschütterung, Schädel-Trauma und Steißbeinfraktur mit einer MdE von 100 % für 34 Tage und von 10 % auf Dauer.21 Tage stationäre Behandlung.Die Geschädigte nahm als Fußgängerin mit einem 4 Stunden nach dem Unfallereignis festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,21 % am Straßenverkehr teil.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16. Mai 1982 gegen 23.45 Uhr in B. ... auf der N. Straße in Höhe des Grundstücks Nr. ... ereignete.